Man unterscheidet zwischen Honoraren im eigentlichen Sinne (als Vergütung für die vom Anwalt erbrachten Leistungen), Gebühren und Verwaltungsausgaben (Kosten für Sekretariatsdienste, Reisekosten, Übersetzungen usw.) und Gerichtskosten (Kosten für den Einsatz von Vollstreckungsbeamten, Anträge usw.).
Die Anwälte legen ihre Honorare in einem angemessenen Rahmen frei fest. Hierbei berücksichtigen sie insbesondere den Umfang und die Komplexität des Streitfalls, die erbrachten Leistungen, den Streitwert, den Spezialisierungsgrad der bearbeiteten Rechtssachen, das erzielte Ergebnis sowie die Dringlichkeit des Eingreifens.
Je nach Art der Tätigkeit können der Anwalt und sein Mandant entweder eine Vergütung nach Stunden oder eine Pauschalvergütung vereinbaren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum ein sog. Rechtshilfeabonnement abzuschließen.
Der Mandant hat Anspruch auf unverzügliche Informationen über die Berechnung der Leistungen des Anwalts sowie der mit der Verwaltung der Akte verbundenen Kosten.
Ferner ist der Anwalt verpflichtet, im zeitlichen Verlauf die Zahlung von Kostenvorschüssen zu fordern, die auf den Endbetrag angerechnet werden. Kommt es zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zu einem Problem bezüglich der Honorarfrage, wird dem Mandanten geraten, sich zunächst an den Ombudsmann zu wenden, der ihm genauere Informationen übermitteln und die Situation sicherlich klären kann.
Ist der Ombudsmann nicht in der Lage, den Konflikt oder das Missverständnis zu klären, kann zwischen den beiden Parteien ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Letztendlich sind der Präsident sowie der Vorstand der Anwaltskammer dafür zuständig, Honorarstreitigkeiten zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten zu beurteilen und zu entscheiden. Sie können mittels einfachem Schreiben durch jede betroffene Person angerufen werden. Musterformulare sind beim Sekretariat der Anwaltskammer erhältlich.