1. Worin besteht der juristische Beistand?

Erstberatung

Ein Bereitschaftsanwalt führt ein kurzes Beratungsgespräch durch,  die sog. Erstberatung. Im Rahmen dieser Erstberatung, die während öffentlicher Sprechzeiten zu allgemeinen oder spezifischen Rechtsfragen (Jugendrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialhilfe, Mietrecht, Verbraucherrecht) erfolgt, werden einfache rechtliche Auskünfte erteilt.

Bestellung eines Anwalts

Sind die erforderlichen familiären und finanziellen Bedingungen erfüllt, bestellt der Bereitschaftsanwalt einen Berufskollegen, der ein Verfahren einleitet oder eine umfassende Rechtsberatung leistet.  Die Benennung eines Anwalts, die sog. erweiterte Rechtshilfe, erfolgt ebenfalls im Hinblick auf allgemeine oder spezifische Rechtsfragen (Jugendrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialhilfe, Mietrecht, Verbraucherrecht).
 

2. Wer kann Rechtshilfe in Anspruch nehmen?

Die Erstberatung steht jedermann unabhängig von seinem Einkommen offen.
 
Ob die erweiterte Rechtshilfe ganz oder teilweise kostenlos ist, hängt davon ab, ob der Antragsteller zu einer der gesetzlich festgelegten Personengruppen gehört.
 
Dem Bereitschaftsanwalt sind entsprechende Nachweise vorzulegen. 
 
 
 

3. Wo und wann finden die Sprechstunden statt?

 
 

4. Was Sie noch wissen sollten

Personen, die Anspruch auf teilweise kostenlose Rechtshilfe haben, können reduzierte Anwaltshonorare in Rechnung gestellt werden.
 
Die Rechtshilfe kann eingestellt werden, wenn der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nicht an der Vertretung seiner Interessen mitwirkt.  
 
Alle Anwälte unterliegen der beruflichen Schweigepflicht.
 
Weitere Informationen erteilt das Büro für Rechtshilfe (BAJ) der Anwaltskammer Lüttich.
 

Vollständig kostenlose Rechtshilfe

 
Die Rechtshilfe ist für Personen vollständig kostenlos, die zu einer der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Personengruppen gehören und entsprechende Nachweise vorlegen.
 
 

 
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
müssen Sie die folgenden Nachweise beibringen (mit Ausnahme dringender Fälle):
1
Empfänger von Unterstützung für soziale Integration (Revenu d'Intégration Sociale – R.I.S.) oder Sozialhilfe
Bescheid des öffentliches Sozialhilfezentrums CPAS
2
Empfänger des garantierten Mindesteinkommens für ältere Menschen oder GRAPA
Jahresbescheinigung des nationalen Rentenamts (Office National des Pensions)
3
Empfänger von Lohnersatzleistungen für Behinderte, die keine Eingliederungsleistungen erhalten
Bescheid
4
Personen, die für ein Kind unterhaltspflichtig sind, das garantierte Familienleistungen erhält
Bescheid des ONAFTS
5
Sozialmieter, die eine Mindestmiete zahlen
Letzte Mietpreisberechnung
6
Minderjährige
Personalausweis
7
- ausländische Staatsangehörige bei der Antragstellung auf Aufenthaltslegalisierung oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ausweisungsverfügung
- Personen, die einen Antrag auf Asyl oder auf Erteilung des Status als Vertriebener stellen
Nachweis (z. B.  Anlage 26 bis, OQT usw.)
8
Alleinstehende, die nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen 907 € nicht überschreitet
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts

+ Nachweis über die Höhe Ihrer Einkünfte (z. B.  letzter Steuerbescheid, Bescheinigung der Arbeitslosengeldkasse oder der Krankenkasse, letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Auszug 281.10 usw.)
9
Personen, die mit einem Ehepartner oder einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und nachweisen, dass das monatliche Nettohaushaltseinkommen 1165 € nicht überschreitet (+ 154,04 € pro unterhaltspflichtiger Person)
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts

+ Nachweis über die Höhe Ihres Haushaltseinkommens (z. B.  letzter Steuerbescheid, Bescheinigung der Arbeitslosengeldkasse oder der Krankenkasse, letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Auszug 281.10 usw.)
10
Personen, die Gegenstand eines kollektiven Schuldensanierungsverfahrens sind, gegen Vorlage des Zulassungsbescheids gemäß Artikel 1675/6 der belgischen Prozessordnung
Zulassungsbescheid gemäß Artikel 1675/6 der belgischen Prozessordnung und aktuelle Bescheinigung des Mediators
11
Überschuldete Personen gegen Vorlage eines Antrags auf Gewährung von Rechtshilfe oder erweiterter Rechtshilfe zur Einleitung eines kollektiven Schuldensanierungsverfahrens
Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass er die Einleitung eines kollektiven Schuldensanierungsverfahrens beantragt

 
Als Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, gelten:
  • Häftlinge, 
  • Personen, für die eine sofortige Vorführung vor dem Strafrichter angeordnet ist,
  • Personen mit seelischen Behinderungen.
     

Teilweise kostenlose Rechtshilfe

Die Rechtshilfe ist für Personen teilweise kostenlos, die zu einer der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Personengruppen gehören:
 
 

 
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
müssen Sie die folgenden Nachweise beibringen (mit Ausnahme dringender Fälle):
1
Alleinstehende, die nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen zwischen 907 € und 1165 € liegt
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts

+ Nachweis über die Höhe Ihrer Einkünfte (z. B.  letzter Steuerbescheid, Bescheinigung der Arbeitslosengeldkasse oder der Krankenkasse, letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Auszug 281.10 usw.)
2
Personen, die mit einem Ehepartner oder einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und nachweisen, dass das monatliche Nettohaushaltseinkommen zwischen 1165 € und 1423 € liegt (+ 154,04 € pro unterhaltspflichtiger Person)
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts

+ Nachweis über die Höhe Ihrer Einkünfte (z. B.  letzter Steuerbescheid, Bescheinigung der Arbeitslosengeldkasse oder der Krankenkasse, letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Auszug 281.10 usw.)